Substitution laut Suchtgiftverordnung § 23a:
(1) Substitutionsbehandlung im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung von opioidabhängigen Personen mit oral zu verabreichenden opioidhaltigen Arzneimitteln als Ersatz für missbräuchlich zugeführte Opioide mit dem Ziel,
- das Risikoverhalten des Abhängigen zu reduzieren und sein Leben in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zu stabilisieren und zu bessern,
- die Abstinenz von Suchtmitteln schrittweise wiederherzustellen,
- die Behandlung einer neben der Opioidabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung zu unterstützen oder
- die Risiken einer Opioidabhängigkeit während einer Schwangerschaft oder unmittelbar nach der Geburt zu verringern. Bundesrecht konsolidiert
(2) Die Substitutionsbehandlung kann als Überbrückungs-, Reduktions- oder Erhaltungstherapie zum Einsatz kommen. (…)“
vergl.: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011053
Bei der Substitutionsbehandlung erhalten suchtkranke Menschen opioidhaltige Arzneimittel zur oralen Einnahme auf Rezept verschrieben. Diese Arzneimittel ersetzen die opioidhaltigen Drogen, die zuvor häufig auf illegalem Weg beschafft und von manchen auch intravenös konsumiert wurden. Die Substitutionsbehandlung kann als Überbrückungs-, Reduktions- oder Erhaltungstherapie zum Einsatz kommen. Die Rezepte dafür können nur von Ärzt:innen ausgestellt werden, die eine Zusatzausbildung für Substitutionstherapie (Substitutionsdiplom)haben.
Zielsetzungen der Substitutionsbehandlung ...
- das Risikoverhalten von Abhängigen vermindern und sie gesundheitlich und sozial stabilisieren sowie ihre Lebenssituation verbessern
- bei Möglichkeit, eine Abstinenz von Suchtmitteln schrittweise wiederherstellen
- die Symptomatik einer neben der Opioidabhängigkeit bestehenden psychiatrischen Erkrankung lindern bzw. bessern
- die Risiken einer Opioidabhängigkeit während einer Schwangerschaft oder unmittelbar nach der Geburt verringern